
27.05.2020 | Die Verordnung der Kundmachung der Bundesregierung vom 27.05.2020 eröffnet einen Fahrplan, wie in den nächsten Monaten mit Veranstaltungen in Bezug auf Corona umgegangen werden muss. Die Sicherheit der Gäste und die Sicherheit der an der Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen stehen an erster Stelle. Die Bundesregierung setzt mit der Verordnung kleine Schritte in Richtung „Normalität“, um Veranstaltungen wieder zu ermöglichen – wenn auch nicht in gewohntem Rahmen und Ausmaß. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte der COVID-19-Lockerungsverordnung.
Was fällt unter den Begriff Veranstaltung?
Als Veranstaltung gelten geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlicher & geistiger Ertüchtigung und Erbauung. Von der COVID-19-Lockerungsverordnung der österreichischen Bundesregierung vom 27.05.20 betroffen sind somit:
- Kulturelle Veranstaltungen,
- Sportveranstaltungen,
- Kongresse,
- Schulungen,
- Aus- und Weiterbildungen.
Veranstaltungen zu Corona – Die Regeln
Bis 1. Juli 2020 sind aufgrund von Corona Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen verboten. Der Corona-Fahrplan für Veranstaltungen der österreichischen Bundesregierung sieht folgende Maßnahmen vor (Stand 27.05.2020; Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, müssen bei den folgenden Höchstzahlen nicht miteingerechnet werden):
Veranstaltungen allgemein
ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze
bis zu 100 Personen
bis zu 200 Personen
bis zu 200 Personen
Indoor-Veranstaltungen
bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
bis zu 250 Personen
bis zu 500 Personen, ODER: bis zu 1.000 Personen, wenn eine Bewilligung der Bezirksverwaltunsbehörde vorliegt, die für den Veranstaltungsort örtlich zuständig ist.
bis zu 5.000 Personen, wenn eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt, die örtlich für den Veranstaltungsort zuständig ist
Outdoor-Veranstaltungen
bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
bis zu 500 Personen
bis zu 750 Personen, ODER: bis zu 1.250 Personen, wenn eine Bewilligung der Bezirksverwaltunsbehörde vorliegt, die für den Veranstaltungsort örtlich zuständig ist.
bis zu 10.000 Personen, wenn eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt, die örtlich für den Veranstaltungsort zuständig ist
COVID-19 Präventionskonzept für Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit über 100 Personen muss der Veranstalter laut den Corona-Richtlinien der Bundesregierung einerseits einen COVID-19-Beauftragten bestellen. Andererseits muss der Veranstalter ein individuelles COVID-19-Präventionskonzept für sein Event erstellen. Für die Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beträgt die Entscheidungsfrist vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
Für eine Bewilligung und einen positiven Bescheid seitens der zuständigen Behörden, ist ein individuelles COVID-19 Präventionskonzept Voraussetzung. Dieses Präventionskonzept muss der Veranstalter dem Ansuchen bei den Behörden beilegen. Das COVID-19 Präventionskonzept für Veranstaltungen muss unbedingt Vorlagen zur Schulung der Mitarbeiter beinhalten.
Weiters müssen darin auch Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos – basierend auf einer Risikoanalyse – enthalten sein. Zu den Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos bei Veranstaltungen zählen u.a.:
- Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
- spezifische Hygienevorgaben,
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer Infektion mit dem Corona-Virus,
- Regelungen, die die Benutzung der sanitären Einrichtungen betreffen,
- Regelungen, die Speisen und Getränke betreffen.
Für die positive Bescheiderteilung für eine Veranstaltung, die den Corona-Richtlinien entspricht, sind auch weitere Umstände als Voraussetzung zu beachten:
- epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung
- im Falle eines notwendig werdenden Contact Tracings (Kontaktpersonennachverfolgung) aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung, müssen die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde gegeben sein.
Oft gestellte Fragen zu den Maßnahmen bei einer Veranstaltung bezüglich den Corona-Richtlinien
Gibt es Unterschiede bei den Corona-Richtlinien für Veranstaltungen hinsichtlich Indoor und Outdoor?
Ja, hier gibt es große Unterschiede. Diese Unterschiede betreffen vor allem die höchstzulässigen Besucherzahlen. Aber es gibt auch weitere Punkte zu beachten, wie ein COVID-19-Präventionskonzept für Veranstaltungen.
Was ist bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen hinsichtlich den COVID-19-Richtlinien zu beachten?
Veranstalter von Events mit mehr als 100 Personen müssen einerseits einen COVID-19-Beauftragten ernennen und andererseits muss ein individuelles COVID-19-Präventionskonzept erstellt werden. Dieses Präventionskonzept muss bereits bei der Antragstellung bei den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden beigelegt werden.
Was muss das COVID-19-Präventionskonzept für Veranstaltungen hinsichtlich Corona-Richtlinien enthalten?
Vorgaben zur Mitarbeiterschulung; Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos, ausgehend von einer Risikoanalyse; Regelungen zur Steuerung der Besucherströme; Hygienevorschriften; Verhaltensregeln bei Auftreten einer Corona-Infektion; Regelungen, die die Benutzung von Sanitäreinrichtungen betreffen; Regelungen für die Verabreichung von Speisen und Getränke; etc.
Welcher Sicherheitsabstand muss bei Veranstaltungen eingehalten werden?
Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen einzuhalten, insofern diese anderen Personen nicht im selben Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören.
Muss bei Veranstaltungen eine MNS-Maske getragen werden?
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Schutz-Maske (MNS-Maske) zu tragen. Wenn sich bei Indoor-Veranstaltungen genügend Abstand (min. 1 Meter) zwischen den Teilnehmern bzw. den zugewiesenen Sitzplätzen befindet, dann kann die MNS-Maske abgenommen werden, wenn man sich auf dem Sitzplatz befindet. Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, muss gegenüber Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden.
Gilt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen auch auf der Bühne für Speaker, Vortragende, Moderatoren, o.ä.?
Wenn sich Vortragende, Speaker, Moderatoren, o.ä. auf der Bühne befinden, gelten grundsätzlich die gleichen Corona-Schutzmaßnahmen, wie für alle anderen Teilnehmer. Wenn der Mindestabstand von einem Meter zu anderen Veranstaltungsteilnehmern oder beispielsweise Teilnehmern einer Podiumsdiskussion nicht eingehalten werden kann, dann muss eine MNS-Maske oder ein Gesichts-Visier getragen werden. Wenn der Speaker, Vortragende, Moderator, o.ä. alleine auf der Bühne ist, muss keine MNS-Maske getragen werden.
Wie können Veranstaltungen in Zeiten von Corona in Zukunft weiterhin sicher durchgeführt werden?
Was die Zukunft für Veranstaltungen hinsichtlich Corona-Maßnahmen bringen wird, wird wohl von der weiteren Entwicklung der Pandemie abhängen. Die Sommer-Monate waren auch schon vor Corona von der Auftragslage für viele Anbieter und Dienstleister weniger stressig.
Viele in der Event-Branche versprechen sich im Herbst wieder neuen Schwung für Veranstaltungen. Dagegen steht, dass mancher Experte gerade im Herbst wieder einen Anstieg bei den Infektionszahlen prognostiziert. Grund dafür sollen einerseits der Schul- und Uni-Start nach den Ferien sein.
Andererseits soll mit beginnender Grippe-Saison und mit den fallenden Temperaturen zum Ende des Jahres, auch das Corona-Virus wieder bessere Lebensbedingungen haben, um sich einfacher ausbreiten zu können.
Für die Veranstaltungs-Branche bedeutet das, dass die kommenden Monate weiterhin schwierig sein werden. Auch weiterhin wird bei Durchführung von Veranstaltungen höchste Vorsicht unter den geltenden Sicherheitsmaßnahmen geboten sein.
Schlussendlich bleibt zu sagen, dass erfolgreich durchgeführte Veranstaltungen unter Einhaltung aller Corona-Maßnahmen, gezeigt haben, dass Veranstaltungen auch derzeit durchaus möglich – und vor allem sicher durchführbar – sind.
Die Gesundheit und Sicherheit der Gäste und an der Durchführung der Veranstaltung beteiligten Personen muss im Vordergrund stehen. Mit einem kundigen COVID-19-Beauftragten und einem ausgeklügelten COVID-19-Sicherheitskonzept steht der erfolgreichen und sicheren Durchführung von Events in der Zukunft nichts im Wege.
Alles Gute für die kommenden Monate und bleiben Sie gesund!
Herzlichst, Ihr
Jürgen Winterleitner
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